Das dokumentäre Auslandsgeschäft

Das Akkreditiv

Die Außenhandelspraxis eröffnet verschiedene Möglichkeiten der Abwicklung eines Warengeschäfts und der Kaufpreiszahlung. Die jeweilige Marktposition der Vertragsparteien sowie das beiderseitige Sicherungsbedürfnis – nach dem vermieden werden soll, dass eine Partei gleichzeitig über Ware und Geld verfügen kann – sind maßgeblich für die Auswahl der Zahlungsverein­barung, die für das betroffene Außenhandelsges­chäft geeignet ist.

Bei den so genannten „dokumentären Zahlungsbedin­gungen“ sind immer Kreditinstitute eingeschaltet, die mit der Abwicklung der Zahlung gegen Vorlage von Warendokumenten beauftragt sind. Zu den dokumentären Zahlungsbedingungen im Außenhandel gehört entweder das Verlangen auf Stellung eines Dokumentenakkre­ditivs (in seinen vielfältigen Formen) oder die zum so genannten „Dokumenteninkasso“ gerechneten Formen „Kasse gegen Dokumente“ (documents against payment, D/P), „Dokumente gegen Akzept“ (documents against acceptance, D/A) oder Dokumente gegen unwiderruflichen Zahlungsauftrag.

Bei der Zahlungsform Dokumente gegen Akkreditiv erteilt der Käufer (Empfänger der Warenlieferun­g/Importeur) seiner Bank einen so genannten „Akkreditivau­ftrag“. Die Bank des Warenkäufers wird – wenn sie eine entsprechende Kreditvereinbarung mit ihrem Kunden getroffen hat – ein „Akkreditiv herauslegen“. Dies bedeutet: Die Bank des Käufers/Importeurs verpfichtet sich gegenüber dem ausländischen Lieferanten zur Bezahlung der Warenlieferung. Diesen Vorgang nennt man auch „Akkreditiveröffnun­g“. Ab Akkreditiveröffnung wird die Verpflichtung der Akkreditivbank begründet, gegenüber dem durch das Akkreditiv Begünstigten (Verkäufer der Ware) ein selbständiges, durch die fristgerechte Einreichung bestimmter vorgeschriebener Dokumente bedingtes Schuldversprechen abzugeben. Aufgrund dieses Schuldversprechens kann der Verkäufer die Zahlung des Akkreditivbetrages von der Akkreditivbank verlangen, sofern er dieser (gegebenenfalls durch Einschaltung einer Korrespondenzban­k/Avisbank) die vorgeschriebenen Dokumente fristgerecht andient. Neben der Kaufpreisforderung gegen den Warenkäufer erlangt der Verkäufer – zusätzlich – ein vom Warengeschäft unabhängiges Zahlungsversprechen einer Bank.

Für die beiden Vertragspartner des Außenhandelsges­chäfts bedeutet das Dokumentenakkre­ditiv eine weitgehende Sicherung ihrer Interessen. Der Exporteur beispielsweise kann – und dies unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Importeurs – in jedem Falle mit der Zahlung rechnen, wenn er der Akkreditivbank die ordnungsgemäßen Dokumente in der vorgesehenen Frist eingereicht hat. Seine Sicherung geht sogar noch weiter, wenn die Avisbank im Auftrag der Akkreditivbank eine weitere eigene Zahlungsverpflichtung (die so genannte Bestätigung) hinzufügt und sich dadurch als Gesamtschuldnerin mit der Akkreditivbank verpflichtet.

Auch der Importeur hat bei Vereinbarung eines Dokumentenakkre­ditivs Vorteile. Für ihn ist sichergestellt, dass die Akkreditivbank erst nach sorgfältiger Prüfung der fristgemäß und akkreditivgerecht eingereichten Dokumente eine Bezahlung dieser Dokumente vornimmt. Zum Vorteil gereicht beiden Parteien auch die weltweite Anwendung der von der Internationalen Handelskammer Paris erarbeiteten Einheitlichen Richtlinien für Dokumentenakkre­ditive, was eine gleichmäßige Abwicklung des Dokumentenakkre­ditivs gewährleistet.

Das Inkasso

Das Dokumenteninkasso kann man in gewisser Weise mit einer internationalen Nachnahmelieferung vergleichen, bei der ein Käufer bei Lieferung der Ware bezahlt. In zweifacher Hinsicht unterscheidet sich ein Dokumenteninkasso jedoch von einer typischen Nachnahmelieferung:
  • anstatt einer Einzelperson, einer Reederei oder eines Postdienstes, die das Inkasso durchführen, wickelt eine Bank die Transaktion ab.
  • anstatt Bezahlung bei Lieferung der Ware handelt es sich um Bezahlung bei Vorlage z.B. eines Konnossements (d.h. eines Wertpapiers im Sinne einer Eigentumsurkunde), mit dem die Herausgabe der Waren von der Reederei gefordert werden kann.
Im Rahmen des Dokumenteninkassos handeln die Banken nach einem Geschäftsbesor­gungsvertrag, um vom Käufer gegen Übergabe der Exportdokumente (die den Inhaber berechtigen, Besitz von den Waren zu ergreifen) die Zahlung einzutreiben. Die Abwicklung ist leichter als bei einem Dokumentenakkre­ditiv, und die Bankgebühren sind niedriger. Die Banken übernehmen jedoch keine Zahlungsverpflichtun­g, sondern handeln nur als Inkassodienst. Hinsichtlich der Attraktivität liegt das Dokumenteninkasso sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer zwischen dem Dokumentenakkre­ditiv und der Lieferung gegen offene Rechnung. Geregelt wird das Inkasso über die so genannten „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)“. Die ERI sind die international anerkannten Regeln für die Abwicklung derselben, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris entwickelt wurden. Sie werden von Zeit zu Zeit überprüft und aktualisiert.

Das Inkasso wird folgendermaßen abgewickelt:

Der Verkäufer der Ware reicht die Exportdokumente bei seiner Hausbank ein. Diese leitet die Dokumente mit den entsprechenden Inkassoweisungen an die Hausbank des Käufers per Post oder per Kurier. Die Bank des Käufers prüft, ob die Dokumente dem Inkassoauftrag entsprechen, informiert den Käufer über die Bedingungen des Inkassoauftrags und übergibt dem Käufer nach Bezahlung die Dokumente. Der Käufer erhält die Dokumente und wird somit Eigentümer der Ware. Die Bank des Käufers zahlt durch Überweisung an die Bank des Verkäufers, welche wiederum die Gutschrift auf dem Konto des Exporteurs/Ver­käufers vornimmt. nach oben

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